Was ist ein angemessener Familienzuschlag?

Foto: S. Hofschlaeger/pixelio.de

Beamtinnen und Beamte mit drei oder mehr Kindern werden mit einem Familienzuschlag alimentiert. Doch über die Amtsangemessenheit dieses Zuschlages gibt es unterschiedliche Auffassungen:

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 7. Juni 2017 der Klage eines Landesbeamten stattgegeben, der seine Alimentation im Hinblick auf die Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder für unzureichend hält. Das Land NRW wurde zur Zahlung höherer Familienzuschläge verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das Land NRW hat Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

Mit einem Rundschreiben (Az: D3-30200/94#21) informierte das Bundesinnenministerium den nachgeordneten Geschäftsbereich zum Umgang mit Widersprüchen gegen die Höhe des Familienzuschlags.

Vor diesem Hintergrund hat der GdP-geführte Hauptpersonalrat darauf hingewiesen, ggf. bestehende weitergehende Ansprüche auf eine amtsangemessene Alimentation für Besoldungsempfänger mit drei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern vorsorglich geltend zu machen und Widerspruch gegen die bislang gewährte familienbezogene Besoldung einzulegen. Dabei sollten die Besoldungsempfänger zugleich beantragen, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist.

Im Sinne einer einheitlichen Verfahrensweise empfiehlt das BMI, die eingegangenen Widersprüche ruhend zu stellen und den Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten. „Diese Erwägung gründet sich auf den Umstand, dass wegen diverser Änderungen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen im Sozialhilferecht die Berechnungsmethode des BVerfG nicht mehr ohne begründete Zweifel in rechtlich eindeutiger Weise angewendet werden kann. Aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wäre es ungerechtfertigt, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit von Besoldungsempfängern die Beschreitung des gerichtlichen Rechtsweges zu verlangen“.

Zuständige Behörde für die Bearbeitung der Widersprüche von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei gegen die Höhe des Familienzuschlags ist das Bundesverwaltungsamt. Etwaige Anträge und Widersprüche sind daher an die Bezügebetreuung im Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten.

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Source: RSS aus GdP Bundespolizei