Seit Inkrafttreten der aktuellen Arbeitszeitverordnung der Polizei (AZVOPol NRW) wird Polizisten, die ihren Dienst uniformiert versehen, für das An- und Ablegen ihrer Ausrüstungsgegenstände eine Rüstzeit von 12 Minuten pro Schicht gutgeschrieben. Für die Vergangenheit war diese Frage bisher nicht entschieden. Die Gewerkschaft der Polizei hat deshalb mehrere Musterklagen angestrengt, über die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag entschieden hat: Nach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter muss ein vorzeitiges Erscheinen zum Dienst, auch dann, wenn es zur Übernahme der persönlichen Ausrüstungsgegenstände geschieht, nur vergütet werden, wenn der Dienstherr hierzu eine ausdrückliche Weisung erteilt hat. Das war nach Auffassung des Gerichts in der Vergangenheit nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte diese Frage in seiner Entscheidung vom 3. November 2016 noch anders gesehen.
Source: RSS aus GdP Bundespolizei