Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 07.06.2017, Az. 3 A 1058/15, entschieden, dass die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss v. 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91) genügt, wonach Besoldungsempfängerinnen und -empfängern mit drei oder mehr Kindern pro Kind monatlich (mindestens) ein Betrag i.H.v. 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zur Verfügung stehen müsse.
Source: RSS aus GdP Bundespolizei