Ein Kommentar von Martin Schilff, Mitglied im geschäftsführenden GdP-Bezirksvorstand und Vorsitzender des Bezirkspersonalrates beim Bundespolizeipräsidium.
In meinen fast 40 Dienstjahren beim BGS bzw. bei der Bundespolizei habe ich zahlreiche Beurteilungsrichtlinien erlebt. Etwa Prosabeschreibungen der Beschäftigten, wie z.B. „geschmeidiger Offizier“ oder „verspricht bei entsprechender Anleitung ein guter Unterführer zu werden“, oder Fantasienoten, wie „voll befriedigend“, die schließlich von Noten aus Ziffern in unterschiedliche Richtungen bis zur heutigen Bewertung durch Buchstaben, die noch einmal durch Ziffern ergänzt werden, abgelöst wurden.
Immer und überall war und ist man auf der Suche nach DER Beurteilungsrichtlinie, was bei den zahlreichen unterschiedlichen Systemen in den Bundesverwaltungen und den Polizeien der Länder unmöglich scheint. So bin ich auch sicher, dass in der Zukunft der Bundespolizei auch noch weitere Systeme für die Beurteilung der Beschäftigten „erfunden“ werden.
Die jetzigen Beurteilungsrichtlinien sind u.a. geprägt durch einen dreijährigen Beurteilungszeitraum. Ziel dieser Verlängerung war zum Einen eine Verwaltungsvereinfachung (bei jährlicher Regelbeurteilung bzw. AL wurden quasi ständig Beurteilungen erstellt) und vor Allem auch die Möglichkeit zu schaffen, auch KollegInnen, die nicht in der quotierten Spitzennote angesiedelt sind, innerhalb der drei Jahre die Chance zur Beförderung zu eröffnen. Die Vielzahl von fast 6.500 Beförderungen im letzten Jahr machte jedoch einige Verantwortliche unruhig und Erläuterungen zu den Beurteilungsrichtlinien wurden gewünscht. So kam es zur Verfügung des BPOLP vom 18.05.2018, die nach unserer Auffassung den zwischen BMI und BHPR verhandelten Beurteilungsrichtlinien gänzlich widersprach.
Letztlich konnte sich nach unseren Gesprächen mit dem BMI und dem BPOLP auf folgende Regelung geeinigt werden:
- In der BPOLD Bad Bramstedt konnte wegen unserer Bemühungen i.S.d. bereits erstellten Rangfolgeliste befördert werden!
- Anlassbeurteilungen aus Anlass von Stellenausschreibungen gelten nur für diesen einen Anlass und werden auch bei den Fristen gem. Ziff. 2.2 der Richtlinien nicht berücksichtigt
- Zur Erstellung der Beförderungsrangfolgelisten gelten demnach nur die Regelbeurteilung oder die Anlassbeurteilung gem. Ziff. 2.2 Anstrich 2.
- Es gibt jetzt keine komplette Beurteilungsrunde (weder RB noch Aktualisierung). Diese würden nur dazu führen, Beförderungsrangfolgelisten wunschgerecht zu gestalten. Wer so etwas fordert, will, dass alle KollegInnen mit Beurteilungsnoten ab B 1 weiter nicht befördert werden!
- Die Anlassbeurteilung gem. Ziff. 2.2 Anstrich 2 „überschreibt“ die RB 2016
- Wenn bei Beförderungsentscheidungen erforderlich, gilt für alle als vorletzte Beurteilung die RB 2014.
- Die Verfügung des BPOLP vom 18.05.2018 wird nach telefonischer Rücksprache mit dem BMI dahingehend modifiziert und herausgegeben.
Source: RSS aus GdP Bundespolizei