Dienstpostenbündelung nun gesetzlich verankert

Das Bundeskabinett hat Ende Januar den Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen. Darin wird unter anderem die Dienstpostenbündelung gesetzlich legitimiert. Die GdP hatte dies zuvor ausdrücklich gefordert.
Auf Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes kann eine Funktion nun bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden.

In der Begründung des Entwurfs erkennt das Bundesministerium des Innern richtigerweise an, dass die Bündelung von Dienstposten dem Umstand Rechnung trage, dass die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben nicht immer einheitlich sind und einem ständigen Wechsel unterliegen können. Die Dienstpostenbündelung ermögliche zudem auch die in der Bundesverwaltung eingeführte und von der Rechtsprechung in den vergangenen Jahrzehnten nicht beanstandete Praxis von Beförderungen ohne Wechsel der Funktion. Dem Inhaber einer Funktion könne damit auch bei Fortdauer der Verwendung in dieser Funktion ein Beförderungsamt übertragen werden, wenn seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies zulasse.

Damit schließt sich das Bundesministerium des Innern der Meinung der GdP an.

Mit der offziellen Aufnahme der Dienstpostenbündelung in das Bundesbesoldungsgesetz wird zuletzt auch den nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2011, Az.: 2 C 19.10, entstandenen Zweifeln an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung begegnet.

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