Na also, es geht doch
Von Hans-Gerd Müller, Vorstandsmitglied Tarif der GdP-Direktionsgruppe Koblenz und Mitglied der Tarifkommission des GdP-Bezirks Bundespolizei
Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) in Kraft. Durch diesen wurden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
sowie die Tarifverträge für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes (MTArb/MTArb-O) ersetzt.
Mit zunehmender Laufzeit wurde jedoch klar, dass den Tarifvertragsparteien nicht
wirklich „der große Wurf“ gelang; – gut gemeint bedeutet nicht gleichzeitig, gut gemacht.
Es wurde mehr und mehr das eigentliche Hauptmotiv der Arbeitgeberseite deutlich; nämlich die Absicht, bei Neueinstellungen Geld zu sparen und somit die Haushalte zu entlasten. Trotzdem bietet der TVöD auch Möglichkeiten, die bei konsequenter Anwendung auch Entwicklungsmöglichkeiten für Tarifbeschäftige eröffnen.
Leistungsbezogener Stufenaufstieg (§ 17 Absatz 2 TVöD)
Das Entgeltsystem des TVöD sieht vor, dass die Beschäftigten ein Tabellenentgelt erhalten. Die Höhe des Tabellenentgelts bestimmt sich nach der jeweiligen Entgeltgruppe (EG) und nach den für die Beschäftigten geltenden Stufen. Hier wurden 15 Entgeltgruppen mit je sechs Stufen – jeweils zwei Grundentgeltstufen und vier Entwicklungsstufen – geschaffen. Das System ist derart ausgestaltet, dass die Beschäftigten in Abhängigkeit von ihrer Stufenlaufzeit in die nächste Entgeltstufe aufsteigen. Die festgelegten Stufenlaufzeiten gelten für durchschnittlich zu bewertende Leistungen. Für die Fälle in denen die Anzahl der Stufen nicht verkürzt und keine abweichenden Stufenlaufzeiten gelten, dauert es im Regelfall von der Stufe 1 bis zur Stufe 6 insgesamt 15 Jahre. Ab der Stufe 3 kann die grundsätzlich benötigte Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6, den sogenannten Entwicklungsstufen, unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt oder verlängert werden. „Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden“ (§ 17 Absatz 2 Satz 1 TVöD).
Feststellung erheblich überdurchschnittlicher Leistung
Die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums des Innern vom 8. Dezember 2005 führen dazu aus: „Ob ‚erheblich überdurchschnittliche‘ oder ‚erheblich unterdurchschnittliche‘ Leistungen im Sinne des § 17 Absatz 2 vorliegen, kann daher weder schematisch an der Leistungsbewertung im Rahmen des § 18 TVöD (Bund) noch an dienstlichen (Regel-)Beurteilungen oder an diese Bewertungen anknüpfenden Durchschnittsbetrachtungen festgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles, die neben den erbrachten Leistungen und den verschiedenen Leistungsprofilen auch andere Aspekte der beruflichen Entwicklung wie z. B. die Bewährung in unterschiedlichen Aufgabengebieten oder die regelmäßige Übernahme von Sonderaufgaben einbeziehen kann. In diese Feststellung sind allerdings nur die Zeiten seit Beginn der Stufenlaufzeit einzubeziehen. Im Hinblick auf die mit einem beschleunigten Stufenaufstieg verbundene dauerhafte finanzielle Besserstellung sollte zudem auch die weitere Entwicklungsprognose der/des Beschäftigten positiv sein.“
Insgesamt wird die Verkürzung der Stufenlaufzeit nicht die Regel sein. § 17 Absatz 2 TVöD lässt zwar das Überspringen von Stufen nicht zu, enthält im Übrigen aber keine Vorgaben, in welchem Umfang Stufenaufstiege verkürzt werden können. Im Fall der Verkürzung der Stufenlaufzeit wird neben der finanziellen Dauerwirkung der Maßnahme auch die weitere Personalentwicklungsperspektive zu beachten sein. Die Verkürzung des Stufenaufstieges um mehr als die Hälfte der regulären Stufenlaufzeit ist möglich, wird jedoch die Ausnahme bleiben. Bei der Verkürzung der Stufenlaufzeit handelt es sich um ein Personalentwicklungselement, über das die jeweilige Behörde im individuellen Fall in eigener Zuständigkeit entscheidet.
Auch wenn die Hürden für die Verkürzung der Stufenlaufzeit augenscheinlich hoch gelegt sind, gibt es mit Sicherheit bei allen Organisationsbereichen in denen Tarifbeschäftige tätig sind, Kolleginnen und Kollegen, die diese Voraussetzungen hierfür erfüllen.
Beschäftigte aus dem Tarifbereich leisten seit Jahren gute und qualifizierte Arbeit in vielen Tätigkeitsbereichen und tragen dadurch zum Gelingen des Gesamtauftrags der Bundespolizei ebenfalls in erheblichem Maße bei, konnten aber an der positiven Entwicklung nicht ausreichend teilhaben. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das vielfach zitierte Leitbild für die Bundespolizei mit der Aussage: „Engagement und Leistung verdienen Anerkennung und berufliche Förderung“. Es reicht eben nicht aus, ein Konzept nach dem anderen auf den Markt zu „werfen“, sondern es gilt, diese auch mit Leben zu erfüllen, damit sie nicht zu „Luftnummern“ verkommen.
Mit dem vorgenannten Sachverhalt besteht zumindest die Möglichkeit – unabhängig von Tätigkeitsdarstellungen, der Zuweisung von Haushaltstellen bzw. Kassenanschlägen – abgesichert über den Tarifvertrag einige Verbesserungen für unsere Kolleginnen und Kollegen zu erzielen. Im Geschäftsbereich der Bundespolizeidirektion Koblenz ist es erstmals gelungen, die Verkürzung des Stufenaufstieges zu realisieren. Hierbei geht es nicht nur um finanzielle Verbesserungen, sondern insbesondere auch um Achtung und Wertschätzung, die den Kolleginnen und Kollegen aus dem Tarifbereich vielfach vorenthalten wird. Ich danke an dieser Stelle nochmals allen Beteiligten für die Unterstützung und hoffe, dass zukünftig viele Behörden der Bundespolizei von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.