Pausen – Ruhepausen – Schichtdienst
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das bevorstehende Inkrafttreten der neuen Erschwerniszulagenverordnung, der Arbeitszeitverordnung sowie der Sonderurlaubsverordnung treibt einige „Verwaltungsrechenkünstler“ im BMI zu unglaublicher Kreativität im negativen Sinne an. Anders kann die Auslegungsfrage beim Dienst zu wechselnden Zeiten nicht erklärt werden. Wir verstehen, dass die Kolleginnen und Kollegen so langsam unruhig werden, wenn ihnen unter den ohnehin schon schwierigen Rahmenbedingungen im Polizeidienst nun die Arbeitszeit durch die Hintertür verlängert werden soll. Wir sehen daher die große Besorgnis, dass ein solches Vorhaben auch Auswirkungen auf den Betriebsfrieden haben könnte. Dem wollen wir entgegen treten.
Die GdP Direktionsgruppe beabsichtigt über den Gesamtpersonalrat (GPR) eine Initiative in der Direktion Koblenz, die für alle Kolleginnen und Kollegen im Dienst zu wechselnden Zeiten, Klarheit im positiven Sinne schafft.
Der GPR und die Direktionsleitung mögen vereinbaren, dass innerhalb der Direktion Koblenz der Dienst zu wechselnden Zeiten und die jeweiligen Pausen generell und ausnahmslos als Dienst unter Beibehaltung einer Bereitschaft (“Pausen unter Bereithaltung”) durchgeführt werden. Ein möglicher Abzug der Pausenzeiten von der Arbeitszeit / Dienstzeit ist somit ausgeschlossen, da “Pausen unter Bereithaltung” ausdrücklich keine Ruhepausen sind und sie somit als Arbeitszeit anzurechnen sind.
Zur näheren Erklärung:
Nur wenn ein Beamter keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten muss, sind die Kriterien einer Ruhepause erfüllt. Immer dann, wenn sich die Beamten in den Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen, wird nur noch von einer Pause gesprochen. Die GdP Direktionsgruppe sieht es als sachgerecht an, sich während der Pause bereithalten zu müssen, um beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen den dienstlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Aus dieser Einschränkung der Dispositionsgewalt ergibt sich, dass Pausen – unabhängig von ihrer Länge – immer dann auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, wenn sich Beamte in diesen Pausen an einem räumlich konkretisierten Ort zur Dienstleistung bereithalten müssen. So ist es generell innerhalb der BPOLD Koblenz. Daher dürfen die Pausenzeiten nicht von der Dienstzeit abgezogen werden.
Der Vollständigkeitshalber ist noch zu erwähnen, dass alle anderen Regelungen zu Arbeitszeiten und dem Festlegen von Pausen der Mitbestimmung der zuständigen Personalräte unterliegen (§75 Abs. 3 Nr.1 BPersVG).
Dieser Vorschlag kann das Problem lösen!
Wir gehen davon aus, dass im Interesse aller Kolleginnen und Kollegen, die Direktionsleitung einer solchen Dienstvereinbarung positiv gegenüber steht.
Mit kollegialen Grüßen
Euer Roland Voss
Flugblatt zum Ausdrucken: Vorschlag GdP Direktionsgruppe Koblenz