Die neue “Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten” ist nach Ansicht der Gewerkschaft der Polizei steuerfrei zu zahlen.
Die neue Zulage wird – anders als die frühere, pauschalierte Wechselschicht- oder Schichtzulage – nunmehr (nur) für tatsächlich “geleistete” Nachtarbeit gezahlt. Dies ergibt sich aus § 17b EZulV, wonach eine Zahlung erfolgt “je geleistete Nachtdienststunde” bzw. “für jede…geleistete Stunde [zwischen 0 und 6 Uhr]“. Auch der Zusatzbetrag erfordert eine tatsächliche Dienstleistung.
Damit ist die neue Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten – genauso wie die weiter gezahlte DuZ-Zulage (§3 EZulV) – nach Ansicht der GdP steuerfrei, denn sie erfüllt die Anforderungen des Steuerrechts für steuerfreie Zuschläge.
In § 3b EStG heißt es: “Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden…”.
Selbst bei einer zeitversetzten Auszahlung i. S. d. § 17 Abs. 2 EZulV sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach R 3b Abs. 8 LStR (Lohnsteuerrichtlinien) gegeben.
Die bisherig gezahlte Wechselschichtzulage war – wie auch die bisherige Schichtzulage – hingegen nicht steuerfrei.
Quelle: http://www.gdpbundespolizei.de/2013/07/neue-zulage-steuerfrei/