Pausenanrechnung bei der MKÜ im Corona-Einsatz

Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit gem. § 5 Abs. 2 S.1. Nr.2 AZV

Es besteht Unruhe in der MKÜ beim Grenzeinsatz hinsichtlich der Frage, ob die Ruhepausen auf die Arbeitszeit angerechnet werden dürfen.

„Die Erlass- und Verfügungslage zur Möglichkeit der Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit ist klar und deutlich“, erklärt der GdP Direktionsgruppenvorsitzende Roland Voss. Die Voraussetzungen liegen auch für die MKÜ vor. Voss weiter: „Ich rate dringend davor ab, weitere Unruhe in unserer MKÜ zu verbreiten, dieses ist gerade jetzt schädlich, ungerechtfertigt und völlig unnötig.“

Die Rechtslage hierzu ist klar und deutlich. Die GdP hat sich bereits im Jahr 2017 und 2018 im HPR und BPR lange dafür eingesetzt, dass es die rechtliche Möglichkeit für unterschiedliche Einsatzbereiche bei operativen Tätigkeiten gibt, Ruhepausen auf die Arbeitszeit anzurechnen.

Für die Regelung zur Pausenanrechnung gilt § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Arbeitszeitverordnung (AZV).

Mit dem Erlass vom 25. Juni 2018 und der erfolgten Umsetzung durch Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 13.09.2018 wurde daher geregelt, unter welchen Gesichtspunkten eine Anrechnung der Pausen auf die Arbeitszeit erfolgt.

Insgesamt handelt es sich bei der Möglichkeit zur Anrechnung der Ruhepausen um ein Instrument des Erschwernisausgleiches. Wenn eine gewährte Ruhepause aufgrund der besonderen Gegebenheiten nicht den gewollten Erholungswert hat, soll als Ausgleich für diese Belastung eine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgen.

Es dürfte unstrittig sein, dass die Kolleginnen und Kollegen der MKÜ keine freie Aufenthaltsmöglichkeit während des Einsatzes für ihre Pause haben und die Anwesenheit während der Pause für die Organisation des Dienstbetriebs unabdingbar ist.

Dies gilt ebenso für den Dienstgruppen temporär zugeordnete Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Rahmen der Einsatzunterstützung, welches bei der MKÜ der Fall ist.

Unabhängig davon, ist der Einsatzverlauf von zahlreichen unvorhersehbaren und unplanbaren Faktoren geprägt, so dass eine durchgeführte Pause nicht den beabsichtigten Zweck erfüllen würde.

Eine Anrechnung der Ruhepause ist daher – sowohl für den planbaren Schichtdienst der Inspektionen – als auch für unsere operativ tätig werdende Unterstützungskräfte der MKÜ – gegeben.

Der GPR hatte sich daher bereits in der letzten Woche schriftlich an die BPOLD gewandt, um in dieser Sache für Klarheit zu sorgen. Aufgrund von unserer Intervention wird es eine Klarstellung von Seiten der BPOLD Koblenz geben. Wir halten euch auf dem Laufenden.

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