Evaluation des § 27 BLV – Leistungsaufstieg für Polizeivollzugsdienst nutzen!

Die Bundesregierung hat den § 27 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) einer breiten Evaluation unterzogen: im Frühjahr 2017 wurden sämtliche oberste Bundesbehörden der Bundesverwaltung einschließlich der nachgeordneten Bereiche zu ihren seit 2009 gewonnenen Erfahrungen befragt. Im Rahmen des gesetzlichen Beteiligungsverfahrens zu beamtenrechtlichen Regelungen hat nun auch die GdP ihre Stellungnahme dazu abgegeben.
Worum geht es?
Der § 27 BLV regelt die Möglichkeit des Wechsels in eine höhere Laufbahngruppe für besonders leistungsstarke BundesbeamtInnen. Dafür gelten bislang vier Voraussetzungen:
1.) Die BeamtInnen müssen sich in einer Dienstzeit von mindestens 20 Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben
2.) Seit mindestens 5 Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben
3.) In den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sein
4.) Ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
Was wird nun geändert?
Die Evaluation hat für die Bundesregierung zu dem Ergebnis geführt, dass die Regelung beibehalten werden soll – mit zwei wesentlichen Änderungen:
1.) Die Bewährungszeit von 20 Jahren wurde gestrichen, was zählt sind die min-destens zwei Verwendungen
2.) Das vorletzte Amt in der bisherigen Laufbahn muss nur noch seit mindestens drei Jahren erreicht sein
Die beiden anderen Voraussetzungen bleiben.
Was will die GdP?
Auch wenn es sich bei den Änderungen um wesentliche Verbesserungen der REgelungen handelt haben sie doch einen entscheidenden Makel: Bisher wurde der § 27 BLV noch in keinem einzigen Fall im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei angewendet, sondern ausschließlich (und auch da nur in wenigen Fällen) in der Verwaltung. Die Norm schließt die Anwendung im Polizeivollzugsdienst jedoch keineswegs aus.
Das ist umso verwunderlicher als gerade im Polizeivollzugsdienst ein erheblicher Bedarf an Aufstiegsbeamten zur Besetzung von neu geschaffenen oder durch die hohe Zahl der zu erwartenden Altersabgänge nachzubesetzenden Stellen im gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst besteht.
Die GdP macht sich daher für eine Anwendung des § 27 endlich auch in allen Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes stark. Gleiches gilt für den Vollzugsdienst des Zolls. Damit könnte auch ein Beitrag zu Entlastung der Aus- und Fortbildungsorganisation der Bundespolizei geleistet werden.
Weiterhin wurde in der Evaluation zwar erkannt, dass Frauen bei der Zulassung zum höheren Dienst durchgehend unterrepräsentiert sind, aber für dieses Problem kein Lösungsansatz vorgelegt. Wir wollen, dass der öffentliche Dienst eine Vorbildfunktion übernimmt und Frauen die Möglichkeit bietet, Führungspositionen zu erreichen.
Außerdem wiederholden wir unsere Forderung nach Wiedereinführung des Praxisaufstiegs. Argumente dafür gibt es zur Genüge:
• Verbesserung der Aufstiegschancen v.a. für den mittleren Dienst
• Der Praxisaufstieg ist ein bei der KollegInnen beliebtes Verfahren
• bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
• Folgen des demografischen Wandels, insb. der zu erwarteten massenhaften Pensionierungen im gehobenen Dienst, können so abgefangen werden
• flexible und durchlässige laufbahnrechtliche Vorschriften
• Erhalt & Wertschätzung des Praxiswissens
• Sinnvolles Instrument zur Personalentwicklung & Motivationssteigerung

Wir bleiben dran!

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Source: RSS aus GdP Bundespolizei