Auszahlung der Tariferhöhungen erfolgt im September!

Endlich können auch die Tarifbeschäftigten der Bundespolizei, für die die Erhöhung der Bezüge erkämpft wurde, mit der Auszahlung im September rechnen!

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenen  sowie Praktikanntinnen und Praktikanten des Bundes ab dem 1. März 2018 sowie die Anderungstarifverträge und den TV Sonderzahlung 2018, jeweils vom 18. April 2018 zum Vollzug freigegeben.

Es wird nach jetziger Planung mit dem voraussichtlichen Zahltag des Entgelts für den Monat September 2018 gerechnet.

 

Die Tabellenbeträge der Tarifbeschäftigten in einer individuellen Zwischenstufe werden wie folgt erhöht:

  • ab 1. März 2018 um 3,19 %,
  • ab April 2019 um weitere 3,09 % und
  • ab März 2020 um weitere 1,06 %.

Die Ausbildungsentgelte der Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil BBiG oder des TVAöD – Besonderer Teil Pflege fallen sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD, werden wie folgt erhöht:

  • ab März 2018 um einen Festbetrag in Höhe von 50,00 € monatlich und
  • ab März 2019 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 50,00 € monatlich.

Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die unter den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund fallen, werden die dort als Pauschalentgelte bezeichneten Tabellenentgelte wie folgt erhöht:

  • ab 1. März 2018 um 3,19 %,
  • ab April 2019 um weitere 3,09 % und
  • ab März 2020 um weitere 1,06 %.

Einmalige Sonderzahlung 2018

Nach  dem  Tarifvertrag  über  die  einmalige  Sonderzahlung  2018  (TV  Sonderzahlung  2018)  vom:

  1. April 2018 hat ein Teil der Tarifbeschäftigten des Bundes (einschließlich der entsprechend eingruppierten unter den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund fallenden Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) Anspruch auf Leistung einer einmaligen Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro.

Die  einmalige  Sonderzahlung  erhalten  nur  Beschäftigte,  deren  Arbeitsverhältnis  zum  Bund  am:

  1. März 2018 bestand und die bereits zum vorgenannten Stichtag in eine der Entgeltgruppen 1 bis 6 bzw. P 5 oder P 6 (neu eingeführte Entgeltgruppen für Gesundheitsberufe – Teil III TV EntgO Bund) eingruppiert waren. Die einmalige Sonderzahlung erhalten auch Tarifbeschäftigte, die übertariflich in eine höhere Entgeltgruppe als die Entgeltgruppe 6 oder P 6 eingruppiert sind, sofern deren tarifliche Eingruppierung einer der anspruchsbegründenden Entgeltgruppen entspricht. Dies gilt insbesondere für Vorzimmerkräfte.

Der Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung 2018 besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis am Stichtag 1. März 2018 ruht oder die/der Tarifbeschäftigte aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit kein Entgelt mehr erhält. Es muss jedoch zwischen dem 1. März 2018 und dem 31. Dezember 2018 für mindestens einen Tag der Anspruch auf Entgelt (einschließlich z. B. Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss) bestehen. Für am Stichtag 1. März 2018 teilzeitbeschäftigte Tarifbeschäftigte (einschließlich in Altersteilzeit befindliche Beschäftigte) erfolgt eine zeitanteilige Kürzung der einmaligen Sonderzahlung. Beschäftigte, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die einmalige Sonderzahlung grundsätzlich im Kalendermonat der Auszahlung des ersten Erhöhungsschritts der ab 1. März 2018 geltenden neuen Entgelte. Die einmalige Sonderzahlung ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Einführung Entgeltgruppe 9c

Rückwirkend zum 1. März 2018 wird im Bereich des Bundes eine neue Entgeltgruppe 9c eingeführt. Die Höhergruppierung setzt einen Antrag voraus, der bis zum 28. Februar 2019 gestellt sein muss (Ausschlussfrist). Die Entscheidung über eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe trifft die jeweilige Personal bearbeitende Dienststelle.

WIR sind das Fundament – Zeit, dass ihr´s erkennt!

Gewerkschaft der Polizei – Bezirk Bundespolizei

http://www.gdpbundespolizei.de/wp-content/uploads/2018/08/Entgelttabelle-TVöD-Bund.pdf

Source: RSS aus GdP Bundespolizei