Beurteilungen

Wie lange können dienstliche Beurteilungen angefochten werden?
Bei vielen Kolleginnen und Kollegen und selbst bei Behörden besteht oftmals keine genaue Kenntnis darüber, welchen Rechtscharakter eine dienstliche Beurteilung hat und wie lange diese angefochten werden kann.
Immer wieder hören wir die Auffassung, dass dieses nur vier Wochen, einen Monat oder ein Jahr möglich wäre.
Hierzu muss man den Rechtscharakter der dienstlichen Beurteilung genau kennen. Doch welchen Rechtscharakter hat die dienstliche Beurteilung überhaupt?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt.
Aus diesem Grunde gilt nicht die Monatsfrist für die Anfechtung von Verwaltungsakten (eine Frist von vier Wochen gibt es ohnehin nicht). Diese käme hier unabhängig von der Frage der Verwaltungsaktsqualität auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil dienstliche Beurteilungen regelmäßig keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Aber auch die Jahresfrist für die Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Rechtsbehelfsbelehrung gilt für dienstliche Beurteilungen nicht, da diese eben gerade keine Verwaltungsakte sind.
Welche Frist zur Anfechtung dienstlicher Beurteilungen gilt?
Eine starre “Frist” zur Anfechtung dienstlicher Beurteilungen gibt es überhaupt nicht. Das Recht, eine Beurteilung anzufechten, unterliegt allerdings der Verwirkung.
Eine solche Verwirkung wird angenommen, wenn der Beamte gegenüber dem Dienstherrn in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, dass er die Beurteilung als rechtmäßig anerkenne und dagegen nicht mehr Vorgehen werde.
Dabei sind folgende Kriterien maßgeblich:
 die Frage, welcher Laufbahngruppe der Beamte angehört (im höheren Dienst werden entsprechend höhere Anforderungen an die Rechtskenntnisse gestellt als im gehobenen oder mittleren Dienst)

 die Frage, wie der Beamte sich im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung bzw. der Besprechung der Beurteilung verhalten hat (hat er bereits zu erkennen gegeben, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden ist?)

 die Frage, ob anerkennenswerte Gründe dafür vorliegen, dass die Anfechtung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt

 die Frage, ob es sich um eine Regel- oder Bedarfs- (Anlass-) beurteilung handelt (Bedarfsbeurteilungen können regelmäßig dann nicht mehr angefochten werden, wenn die Maßnahme, die den Bedarf für die Erstellung der Beurteilung produziert hat, vollzogen ist)

 die Frage, ob und inwieweit die Nachprüfbarkeit der Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf erschwert ist.

Als Faustformel gilt, dass eine Verwirkung jedenfalls vor Ablauf eines Jahres seit Eröffnung der dienstlichen Beurteilung nicht eintritt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Verwirkung des Anfechtungsrechts jedenfalls nicht zu einem früheren Zeitpunkt eintreten soll, als die Anfechtung eines Verwaltungsaktes ohne Rechtsbehelfsbelehrung unzulässig wird.
Bei den Behörden wird dieser Einjahreszeitraum (gerechnet ab der Eröffnung der Beurteilung, nicht ab der Erstellung) allerdings häufig als starre Grenze angesehen. Dies trifft nicht zu.
Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluss zu der Thematik Stellung genommen (Beschluss vom 24.04.2007, 4 L 136/07). Im entschiedenen Fall hatte der Beamte etwas mehr als 13 Monate seit Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gewartet, ehe er Widerspruch eingelegt hatte.
Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruch nicht als verwirkt angesehen.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es eine starre Grenze für eine Verwirkung des Rechtes, gegen eine dienstliche Beurteilung vorzugehen, nicht gibt. Keinesfalls ist es so, dass eine Anfechtung üblicherweise nach einem Ablauf von einem Jahr seit Eröffnung der Beurteilung nicht mehr möglich wäre.
Wir sagen, wer von Anfang an nicht mit seiner Beurteilung einverstanden ist, soll dieses so früh wie möglich zum Ausdruck bringen, damit seine Rechte gewahrt bleiben können.

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