Bundesrat: Fortführung der alten Enfernungspauschale

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale angenommen.
Der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf sieht die Ersetzung der vorläufigen Regelungslage
zur Entfernungspauschale durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Dezember 2008 (vorläufig 0,30 Euro je Entfernungskilometer ab 2007) durch eine gesetzliche Regelung ab 2007 vor. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil (Verfahren – Az.: 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08) entschieden, dass § 9 Abs. 2 S. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 (BGBl. I 2006, S. 1652) in der geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und bis zu einer gesetzlichen Neuregelung im Wege der vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt. Gemäß § 31 Abs. 2 S. 1  undesverfassungsgerichtsgesetz hat diese Entscheidung Gesetzeskraft (BGBl. I 2008, S. 2888). Die sich daraus ergebende Rechtslage soll mit dem Gesetzentwurf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugeführt werden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, die vorläufige Regelung des obersten deutschen Gerichts für die Zeit ab 2007 durch eine andere verfassungskonforme gesetzliche Regelung – ggf. auch rückwirkend ab 2007 – zu ersetzen. Mit dem Gesetzentwurf soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Die Gesetzeslage zur Entfernungspauschale von 2006 wird rückwirkend ab 2007fortgeführt. Im Unterschied zur vorläufigen Regelung des Bundesverfassungsgerichtes können mit der vorgesehenen fortwirkenden Geltung der Gesetzeslage 2006 Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls abgezogen werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Ferner sind Unfallkosten als  außergewöhnliche Aufwendungen nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten. Mit der jetzt vorgesehenen Regelung soll dieser Rechtszustand wieder hergestellt werden, ohne eine grundlegende Neuregelung für die Zukunft damit auszuschließen, so die Entwurfsbegründung. Weiterhin sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen.

 

Weiterführende Hinweise:
BT-Drs. 16/12099; http://www.edrucksachen.de/pdf/1612099.pdf,
BT-Drs. 16/12299; http://www.edrucksachen.de/pdf/1612299_vorab.pdf
BR-Drs. 243/09; http://www.edrucksachen.de/pdf/0243_09.pdf

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