Bürgerentlastungsgesetz – Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Das Bürgerentlastungsgesetz beinhaltet Veränderungen, die sich auf unseren Geldbeutel auswirken können. Daher möchte die GdP schnellstmöglich nformieren, damit jeder ggf. in der Lage ist, fristgerecht zu reagieren und notwendigenfalls eine Bescheinigung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu beantragen, die dem Arbeitgeber (Dienststelle) vorgelegt werden kann.

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung:
Das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ (BGBl. I, 2009, S. 1959) stellt sicher, dass Beiträge zu einer
Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis des Leistungsniveaus der gesetzlichen Kranken- und sozialen
Pflegeversicherung (mit Ausnahme des Krankengeldes) in vollem Umfang als Sonderausgaben bei der
Einkommenssteuer berücksichtigt werden.

Die neuen Abzugsmöglichkeiten bestehen gleichermaßen für private wie für gesetzlich Krankenversicherte.

Beschäftigten soll bereits unterhalb des Jahres und nicht erst bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer der zu leistende Krankenversicherungs- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag (abzgl. evtl.
Arbeitgeberanteil-/zuschuss) als Vorsorgeaufwendung steuermindernd in die Ermittlung des Lohnsteuerabzugs
einfließen:
a) Als Mindestpauschale bis zu 12 % des steuerlichen Arbeitslohns, maximal 1.900,– € bzw. in der Steuerklasse III
3.000,– €
b) Als tatsächliche Beiträge für eine private Kranken- bzw. Pflegeversicherung, wenn die tatsächlichen Beiträge höher
sind als 12% des Arbeitslohns bzw. höher sind als die Mindestpauschale.
Welche Unterlagen für welchen Personenkreis bereits vorliegen, bwz. vorgelegt werden müssen, ist im Einzelfall zu prüfen. damit die steuerliche Berücksichtigung der Kranken- / Pflegeversicherung erfolgen kann.
Für den Personenkreis der privat Krankenversicherten haben die Versicherungsunternehmen damit begonnen, ihren
Versicherten Bescheinigungen über die Beiträge zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis des
Leistungsniveaus der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu übersenden. Sollen sich die Kranken und
Pflegeversicherungsbeiträge unbeschränkt steuermindernd auswirken, müssen die Bezügeempfänger die
Bescheinigung des Versicherungsunternehmens der Dienststelle vorlegen.

Ab dem Jahr 2011 soll es ein voll automatisiertes Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung der PKV und der Pflegeversicherung geben. Damit aber bereits für 2010 alle möglichen Beiträge steuerlich berücksichtigt werden können, versenden zumindest die privaten Versicherungen eine sogenannte „Soll-Beitragsbescheinigung.

Wir werden über das Bürgerentlastungsgesetz und die Auswirkungen weiter informieren.

Roland Voss

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.