BVerwG bestätigt: Urlaubsabgeltung auch für Beamte

Beamte haben gemäß der Rechtsprechung des EuGH, die bereits im Mai 2012 erging, einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Dem Verfahren zugrunde lag ein Fall eines hessischen Beamten. Das Bundesministerium des Innern hat diese Rechtsprechung für Bundesbeamte aber bisher nicht anerkannt und wartete auf das Ergebnis eines entsprechenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Kolleginnen und Kollegen, die sich mit Rechtsschutz der GdP-Bundespolizei bereits im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren befinden oder den Antrag zunächst selbst gestellt haben, können sich nun endlich freuen: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der Rechtsprechung des EuGH am 31. Januar 2013 ausdrücklich angeschlossen und zugleich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Abgeltungsanspruchs konkretisiert.

In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es:

“Beamte haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten […] Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der sog. Arbeitszeitrichtlinie. Er ist beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Soweit ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.”

Allerdings ist, so das Bundesverwaltungsgericht, der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub.

In der Pressemitteilung heißt es weiter: “Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem aktiven Dienst ausscheidet, stehen ihm der Mindesturlaubsanspruch und der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Ein solcher Verfall tritt jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein; der Normgeber kann eine kürzere Frist bestimmen, die aber nach der Rechtsprechung des EuGH deutlich länger sein muss als das Urlaubsjahr. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.”

Zur Beantwortung etwaiger Detailfragen muss nun das Urteil im Volltext abgewartet werden.

Aktenzeichen: BVerwG 2 C 10.12

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