EuGH, Urteil vom 20.01.2008, Az.: C-350/06 und C-520/06: Ein Arbeitnehmer (AN) verliert seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht, wenn er ihn wegen Krankheit nicht ausüben konnte. Der nicht genommene Jahresurlaub ist vielmehr abzugelten.
Und damit zusammenhängend des
LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009, Az.: 12 Sa 486/06: Für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen gilt, dass diesen auch ein Arbeitnehmer erwirbt, der während des ganzen Jahres krankgeschrieben war. Zudem verfällt nicht genommener Urlaub nicht, sondern ist nachzugewähren beziehungsweise nach Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Der nachfolgende Link verweist auf eine Rechtsprechungsübersicht zu dem Urteil:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gestern hatten wir Euch das EuGH-Urteil zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 20.01.2009 übersandt, heute erreicht uns die Meldung, dass am 24. März 2009 das Bundearbeitsgericht bereits im Sinne dieses Urteils entschieden hatte (Az. 9 AZR 983/07).