Schwerbehindertenrecht

Informationen zum Schwerbehindertenrecht

Hintergründe:
Bundesweit gab es erstmals seit dem Jahr 2005 in der Arbeitswelt mehr Menschen im Alter von über 50 Jahren, als unter 30 Jahren. In den letzten 5 Jahren hat sich diese Situation nochmals verschärft. Es gibt immer mehr Dienststellen in der Bundespolizei, die einen Altersdurchschnitt von annähernd 50 Jahren haben. Dabei steigen die Anforderungen an jeden einzelnen Beschäftigten ständig an. Obendrein wurde auch die Lebensarbeitszeit verlängert. All diese Faktoren wirken sich möglicherweise langfristig zusätzlich negativ auf die Gesundheit aus.
Nachfolgend werden einzelne Begriffe aus dem Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch IX / SGB IX) erläutert.

 Schwerbehinderte Menschen 
Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Die Auswirkungen einer dauerhaften (länger als 6 Monate anhaltenden) Störung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Funktionsbeeinträchtigung) werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden von 20 bis 100 abgestuft festgestellt.
Eine Schwerbehinderung wird bei dem für den Wohnort zuständigem Versorgungsamt beantragt, welches dann den GdB feststellt.

Unter www.hamburg.de/integrationsamt ist unter Veröffentlichungen die Broschüre „Behinderung und Ausweis“ zum Herunterladen bereitgestellt. Hier werden die aktuellsten Informationen zur Beantragung der Schwerbehinderung bereitgestellt. Außerdem wird anhand eines Musterantrags der gesamte Ablauf erläutert. Im hinteren Teil dieser sehr informativen Broschüre sind auch die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ dargestellt, an denen sich eine GdB-Tabelle anschließt, die anschaulich mögliche Feststellungswerte für Funktionsbeeinträchtigungen von Kopf bis Fuß aufzeigt.

  Gleichstellung: Auf Antrag können Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Funktionsbeeinträchtigung(en) ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Die Gleichstellung wird durch das für den Wohnort zuständige Arbeitsamt ausgesprochen. Der Antrag ist unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Diese hört dann den Arbeitgeber, den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung an. Gleichgestellte behinderte Menschen haben unter anderem keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Im Übrigen können aber alle Gleichgestellten behinderte Menschen fast alle Rechte und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Teil 2 des SGB IX in Anspruch nehmen.
 


Schwerbehindertenvertretung:
Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der Schwerbehinderten und mit Schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten Beschäftigten. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Teilhabe Schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in der Dienststelle zu fördern und deren Interessen zu vertreten. Sie unterstützt unter anderem die Beschäftigten bei der Antragsstellung auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder auf Gleichstellung. Darüber hinaus hat die Schwerbehindertenvertretung, dass heißt die Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen oder  der entsprechende Vertreter, das Recht, an den Personalratssitzungen oder am Monatsgespräch mit der Dienststellenleitung teilzunehmen. In allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die Schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, muss die Dienststelle die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend unterrichten, vor einer Entscheidung anhören und die getroffene Maßnahme unverzüglich mitteilen. 

Schwerbehindertenantrag:
Der Antrag auf Schwerbehinderung kann bei dem für den Wohnort zuständigem Versorgungsamt gestellt werden, welches beim Landesamt für Soziales anhängig ist. Je nach Bundesland weichen die genauen Bezeichnungen etwas ab. Nachfolgend sind die einzelnen Antragsmöglichkeiten nach Bundesländern gestaffelt. Die Antragsformulare und hilfreiche Merkblätter sind jeweils im Internet eingestellt. Unter www.versorgungsaemter.de sind die Bundesämter mit ihren jeweils gültigen Antragsformularen alphabetisch geordnet. Hier werden mit Stand 01.11.2010 die einzelnen Kontaktmöglichkeiten zu den zuständigen Ämtern der Bundesländer aufgelistet: 

 Agentur für Arbeit:
Die Beantragung auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten Menschen wird bei der jeweils für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Unter www.arbeitsagentur.de sind alle Bundesländer einzeln aufgeführt. Dort entsprechend angeklickt wird für den Nutzer sowohl über eine Karte der jeweilige Zuständigkeitsbereich im Allgemeinen, als auch dann die entsprechende postalische Erreichbarkeit im Besonderen angezeigt. Für 3,9 ct/ Min. aus dem deutschen Postnetz ist die Agentur für Arbeit unter 01801 / 555 111 zu erreichen.

Am Besten ist natürlich gesund zu bleiben. Die GdP wünscht alles Gute und steht mit Rat und Tat gerne zur Verfügung.