Verwaltungsgericht gibt GdP-Personalrat in Pausenfrage recht

WaageDas Verwaltungsgericht des Saarlandes hat am 22. November 2013 in einem Eilverfahren (Az.: 8 L 1967/13) den dortigen Inspektionsleiter verpflichtet, das dem Örtlichen Personalrat zustehende Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Festlegung der Ruhepausen wie auch der “Pausen unter Bereithaltung” im Dienstplan der Beamtinnen und Beamten des Bundespolizeireviers Flughafen Saarbrücken ab Dezember 2013 durchzuführen.

Das Besondere besteht darin, dass an dem Revier Flughafen Saarbrücken nach Gerichtsfeststellung kein Wechselschichtdienst, sondern nur Schichtdienst geleistet wird. Damit ist die bisher pauschale Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit, wie sie in § 5 Abs. 1 AZV festgelegt ist, auch nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen. Auch mit Blick auf die am 1. Januar 2014 in Kraft tretende Änderung kommt es daher ganz besonders darauf an, ob in der Dienststelle unter den konkreten Bedingungen des oprativen Dienstes überhaupt echte Ruhepausen gewährt werden und ob diese – ein wesentliches Merkmal – zuvor mitbestimmt waren. Der Personalrat streitet hier mit der GdP konsequent für die Beschäftigten, wie dies in unserer GdP-Kampagne “Klaut uns nicht unsere Zeit!” zum Ausdruck gebracht und zwischen den Personalvertretungen aller Ebenen in der Bundespolizei in den Aktionen abgestimmt ist.

In dem Eilverfahren hat der Personalrat der Bundespolizeiinspektion Bexbach mit Unterstützung der GdP und des DGB-Rechtsschutzes das Verwaltungsgericht angerufen, um die Frage klären zu lassen, ob der Dienststellenleiter Pausenzeiten von der Arbeitszeit abziehen darf, ohne dass zuvor ein Beteiligung des Personalrates zur Festlegung der Lage der Pausen stattgefunden hat. Es war zu klären, ob der Dienststellenleiter Pausenzeiten einseitig zu jeder beliebigen Zeit anordnen, von der Arbeitszeit abziehen und einseitig festlegen darf, und zwar sowohl echte “Ruhepausen” als auch “Pausen unter Bereithaltung”.

Das Verwaltungsgericht stärkt eindeutig die Rechte und die Beteiligung der Mitarbeitervertretung. Es stellt zweifelsfrei und deutlich heraus, dass der Dienststellenleiter nicht so ohne weiteres Anordnungen bezüglich der Arbeitszeiten und Pausenzeiten treffen darf. Er muss hierzu den Personalrat förmlich beteiligen. Das Gericht billigt dem Personalrat einen Verfügungsanspruch auf Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu.

Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, sich mit dem Personalrat der Dienststelle über jegliche Form von Pausen ins Benehmen zu setzen, ihn also auch förmlich zu beteiligen, was im Fall einer Nichteinigung das Stufenverfahren bis zur Einigungsstelle eröffnet. Dabei kommt es auch nicht darauf an, so das Gericht, inwieweit eine Ruhezeit den Charakter einer “echten” Pause hat oder ob es sich um eine Pause mit Bereitschaft (Pausen unter Bereithaltung) handelt. Gleich welche Regelung diesbezüglicher Art die Dienststelle treffen will, der Personalrat ist in jedem Fall förmlich zu beteiligen. Durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, die Modalitäten der Pausenplanung unter Einschluss eventuell notwendiger täglicher Anpassungen (z.B. wegen der Lageentwicklung, Flug- oder Fahrplanänderung etc.) zumindest allgemein zu regeln.

Das Mitbestimmungsrecht besteht unabhängig davon, ob – worüber Personalrat und Dienststellenleiter auch streiten – die festzulegenden Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen sind oder nicht; sei es, weil es sich um eine echte Ruhepause im Wechselschichtdienst bzw. zukünftig im Dienst zu wechselnden Zeiten handelt, sei es, weil es sich gerade nicht um eine Ruhe-, sondern nur um eine Bereithaltungspause handelt.
Das Gericht sieht es dabei auch als wesentlich an, ob die Pausen in Form der Rufbereitschaft im Sinne stetig bestehender Bereithaltung für den Dienst, der am Ort der Dienststelle jederzeit und unmittelbar wieder aufgenommen werden soll, überhaupt Pausen im echten Sinne darstellen oder ob es sich nicht vielmehr um einen Aspekt der Arbeitszeit, der nach den konkreten Umständen der Dienstausübung vor Ort zeitweise einfach keine unmittelbare Dienstausübung erfordert, handelt.
Das meint: nur weil ein Beamter z.B. wegen bestehender Lücken des Flugplanes zeitweise nicht zur Passkontrolle eingesetzt wird, hat er noch lang keine Ruhepause. Aber auch eine Überbrückung von solchen Leerlaufzeit ist nicht mitbestimmungsfrei, wenngleich aus einem solchen dienstbedingten Leerlauf noch lange keine Ruhepause, die der Freizeit zuzurechnen ist, wird.

Das Verfahren hat deshalb besondere Bedeutung, weil zum einen klargestellt wird, dass der Personalrat bei der zeitlichen Lage jeder Form der Arbeitsunterbrechung – sei es Ruhepause, sei es Pause unter Bereithaltung, sei es Überbrückung von Leerlaufzeiten – zumindest bei deren Grundsätzen zu beteiligen ist. Zum anderen verschafft erst ein Mitbestimmungsverfahren die Möglichkeit, in Dienstvereinbarungen über die Zuordnung unterschiedlicher Arbeitsunterbrechungen zur Arbeitszeit oder zur persönlichen Freizeit zu befinden.

Die GdP unternimmt weiterhin auf allen Ebenen und auch mit den von ihr aufgestellten Personalräten jede Anstrengung, um in der Frage der Pausengewährung und -anrechnung auf die Arbeitszeit zu einer vernünftigen und akzeptablen Regelung zu kommen.