Ein weiteres Gericht hat die Führung der Bundespolizei gemahnt, familienfreundliche Arbeitszeitmodelle zuzulassen und die Rechte der Personalräte zu achten.
Die gesetzlichen Verpflichtungen, auch der Führung der Bundespolizei, zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind zudem „dienstliche Belange“, die Schichtpläne mit „kurzen Wechseln“ und damit Ausnahmen von den Vorgaben der Arbeitszeitverordnung (AZV) und der EG-Arbeitszeitrichtlinie rechtfertigen können.
Das Bayrische Verwaltungsgericht Ansbach hat – wie zuvor bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das VG Stuttgart – klare Positionen für die Familien der pendelnden Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei und für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf bezogen (Beschluss vom 28. Juni 2010, Az.: AN 7 P 10.00474).
Der Personalrat der Bundespolizeiinspektion Nürnberg hatte das Gericht angerufen, weil auf Weisung des Bundespolizeipräsidiums Potsdam das örtliche Mitbestimmungsverfahren zur Einführung neuer Dienstpläne – wie jetzt bestätigt wurde: rechtswidrig – abgebrochen wurde. Der Personalrat wollte – wie knapp 69 Prozent der Beschäftigten – die bisherigen Dienstpläne mit sogenannten „kurzen Wechseln“ (weniger als 11 Stunden Mindestruhezeit zwischen zwei Diensten) beibehalten, weil sie vor allem für pendelnde Beamte familienfreundlicher sind. Die Dienststelle hatte sich zuvor der Weisung aus Potsdam gebeugt, die seit Jahren bestehenden Dienstpläne mit „kurzen Wechseln“ zu kassieren und dem Personalrat einen anderen Plan vorgelegt, den dieser ablehnte. Daraufhin hatte Potsdam erneut eingegriffen und den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens angeordnet.
Das Gericht hat nun nicht nur klargestellt, dass der von Potsdam angewiesene Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens einen glatten Rechtsbruch darstellt und das Bundespolizeipräsidium völlig falsch liegt, wenn es die Festlegungen der Dienstvereinbarung zwischen Bundesministerium des Innern (BMI) und Bundespolizei-Hauptpersonalrat zur ausdrücklichen Beibehaltung bestehender Dienstpläne für “nichtig” erklären wollte. Das Gericht stellte auch fest, dass das Bundespolizeipräsidium die Belange vor Ort gar nicht beurteilen konnte.
Vor allem aber hat das Verwaltungsgericht die Spielräume für familienfreundliche Arbeitszeitmodelle aufgezeigt, worunter auch Abweichungen von den Mindestruhezeiten gehören können.
So spricht nach Ansicht des Verwaltungsgericht Ansbach bereits die geschlossene Dienstvereinbarung zwischen BMI und Hauptpersonalrat zur personellen Umsetzung der Neuorganisation dafür, dass Ausnahmeregelungen von Mindestruhezeiten nach Art. 17 Abs. 3 EG-Arbeitszeitrichtlinie möglich sind. Danach können bei Tätigkeiten, die durch eine größere Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz des Arbeitnehmers (Pendler) gekennzeichnet sind, Ausnahmen von den Mindestruhezeiten und damit kurze Wechsel vereinbart werden. Dies hat die Dienstvereinbarung – in Kenntnis der bisherigen Dienstplangestaltungen – ausdrücklich weiterhin zugelassen; das Bundespolizeipräsidium darf diese Vereinbarung nicht negieren.
Weiterhin stellten die Richter fest, dass gerade in der Bundespolizei zunehmend zahlreiche Beamte in Dienststellen eingesetzt werden, die weit vom Wohnort entfernt sind. Der Dienstherr ist deshalb bereits unter Fürsorgeaspekten gehalten, konstruktiv an Dienstplanregelungen mitzuwirken, die den Belangen dieser Beamten soweit wie möglich Rechnung tragen.
Besonderes Gewicht muss der richterlichen Einschätzung zugebilligt werden, dass Schichtdienstmodelle mit „kurzen Wechseln“ ausdrücklich nicht gegen zwingendes Recht der Arbeitszeitverordnung (AZV) verstoßen. Sowohl nach der AZV als auch nach der EG-Verordnung seien Ausnahmen von den Mindestruhezeiten möglich, nach EG-Recht auch bei größeren Entfernungen zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Auch wenn das Bundesrecht dies in der AZV so nicht ausdrücklich umgesetzt habe, sei aber eine Ausnahme bei Vorliegen “dienstlicher Belange” erlaubt.
Zu den “dienstlichen Belangen“, die ein Abweichen von Mindestruhezeiten rechtfertigen, zählt das Gericht ausdrücklich auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das Gericht misst der Verpflichtung der Bundesverwaltung zur Förderung von Familie und Beruf „erhebliche Bedeutung“ bei. „Dazu gehören familienfreundliche Arbeitszeiten, die ohne weiteres auch in kompakten Schichtdienstmodellen mit größeren Freizeitblöcken ihren Niederschlag finden können. Diese allgemeine Verpflichtung des § 12 BGleiG [Bundesgleichstellungsgesetz] kann infolge dessen durchaus dienstliche Belange für Ausnahmen von Mindestruhezeiten begründen“, so das Gericht. Auch ergäbe sich nach Auffassung des Gerichts bereits aus einem Brief des Abteilungsleiters Bundespolizei des BMI an das Bundespolizeipräsidium vom 23.11.2009, „dass nach Auffassung des Ministeriums sehr wohl Ausnahmen gemacht werden können und wohl sogar sehr empfohlen wird, vor Ort so zu verfahren“.
Die Gewerkschaft der Polizei begrüßt ausdrücklich, dass nunmehr eindeutig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als „dienstliche Belange“ im Sinne der Ausnahmemöglichkeiten des § 5 Abs. 4 Satz 2 Arbeitszeitverordnung (AZV) klassifiziert wurden. Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass die familiären Belange der Beamtinnen und Beamten, vor allem von Pendlerinnen und Pendlern, nicht deren bloßes Privatvergnügen sind, sondern sich (auch) die Dienststellenleiter darüber Gedanken machen müssen, wie die Beamtinnen und Beamten Dienstplangestaltung und Familienleben vereinbaren können.
Das Gericht hat deshalb angewiesen, dass das Mitbestimmungsverfahren mit den Personalräten fortzuführen ist.
Unterdessen hat das Bundesministerium des Innern in einem Erlass vom 6. August 2010 (Az.: B 2 – 600 000-6/0) die Behörden und Dienststellen der Bundespolizei nochmals darauf hingewiesen, dass die Regelungen der Dienstvereinbarung strikt zu beachten sind. „Im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist insbesondere bei der Arbeitszeitgestaltung … von Pendlerinnen und Pendlern zu prüfen, durch welche Maßnahmen eine Förderung der Mobilität und der Vereinbarkeit von Ortswechseln mit den familiären und sozialen Belangen erreicht werden kann.“ In den Dienst- und Schichtplänen ist der notwendige Personaleinsatz mit den Bedürfnissen der abgeordneten oder versetzten Pendlerinnen und Pendler in Einklang zu bringen.