Zahlung der Wechselschichtzulage bei Krankheit oder Urlaub

In einer aktuellen Entscheidung vom 27.10.11 (2 C 73.10) hat das Bundesverwaltungsgericht darüber entschieden, ob einem Beamten, der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzt ist, die monatlich zu zahlende Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV auch dann erhält, wenn er das notwendige Nachtschichtpensum wegen Erholungsurlaubs, Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder Erkrankung nicht komplett erfüllt habe.

Eine Beamtin / ein Beamter erwirbt mit Beginn des ständigen Einsatzes im Wechselschichtdienst (§ 18 Abs. 1 EZulV) den Anspruch auf die Wechselschichtzulage für den jeweiligen Monat, wenn ihm in den 10 Wochen vor dem Monatsende mindestens 80 Nachtschichtstunden gutgeschrieben sind. Die Vorinstanzen hatten den Anspruch des Beamten abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun: „Nachtschichten, die der Beamte aus den in § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV genannten Gründen (Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung) nicht absolviert habe, seien bei der Berechnung des Nachtschichtpensums, das nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV für die Gewährung der Wechselschichtzulage erforderlich sei, in dem zeitlichen Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV wie Dienstzeiten zu berücksichtigen“.

Das in sich schlüssige Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung. Das Urteil im ganzen kann unter folgendem Link gelesen werden:

www.bverwg.de


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