Zielvereinbarungen und Anordnungen in der Bundespolizei auf unangemessenen Kontrolldruck überprüfen

„Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Rheinland-Pfalz, Koblenz vom 29. Oktober 2012 zur Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Kontrolle durch einen Kollegen der Bundespolizei muss dazu führen, dass alle Zielvereinbarungen und Anordnungen auf allen Ebenen der Bundespolizei auf unangemessenen Kontrolldruck gegenüber den handelnden Polizeibeamtinnen – und beamten der Bundespolizei überprüft werden.“ Das hat der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Bezirk Bundespolizei, Josef Scheuring in Berlin gefordert.

Die Gewerkschaft der Polizei hat gerade auch in der, für die durchgeführte Kontrolle zuständigen Bundespolizeidirektion bereits im Jahr 2010 kritisiert, dass der Kontrolldruck auf den einzelnen Beamten durch entsprechende Anordnungen und Zielvereinbarungen ohne jeden nachvollziehbaren, polizeifachlichen Anlass erhöht wurde. „Polizeikontrollen dürfen keinem betriebswirtschaftlichen oder anders motivierten, dienstlichem Druck ausgesetzt sein, sondern müssen ausschließlich im Ermessen des einzelnen, die Kontrolle durchführenden Beamten liegen.

Wie jetzt beim Verfahren in Koblenz sitzt dann, wenn die Kontrolle rechtlich zu rechtfertigen ist, auch nicht der Controller oder der Dienstvorgesetzte, sondern allein der handelnde Kollege auf der Anklagebank. Kontroll – und Aufgriffszahlen haben deshalb weder im Wettbewerb einzelner Dienststellen noch als Grundlage für dienstliche Beurteilungen etwas zu suchen.

Und auch Standortentscheidungen und Dienststellenveränderungen dürfen nicht allein auf Aufgriffszahlen abgestützt werden. Darüber sich jetzt in der Bundespolizei auseinander zu setzen, ist eine wichtige Folge der Feststellungen des Koblenzer Gerichtes“, so Scheuring.

Mehr unter:
http://www.gdpbundespolizei.de/2012/10/zielvereinbarungen-und-anordnungen-in-der-bundespolizei-auf-unangemessenen-kontrolldruck-uberprufen/