GdP-Senioreninfo zu Hinterbliebenenversorgung

Hinterbliebenenversorgung ist für Rentenempfänger sozialversicherungspflichtig

In letzter Zeit vermehren sich die Anfragen von Hinterbliebenen, dass nach
dem Tod des Ehepartners von der Hinterbliebenenversorgung
Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssten. Zur Klarstellung, stirbt der
pensionsberechtigte Ehepartner bekommt der hinterbliebene Ehepartner 60 Prozent der
Pensionsbezüge. Diese werden dann allerdings als Einkommen gerechnet und werden
krankenversicherungspflichtig. Der Beitragssatz entspricht ca. 7,5 Prozent. Dabei ist zu
beachten, dass die Berechnung und Erhebung dieses Beitrages durchaus erst nach
mehreren Monaten erfolgen kann. Da der durchschnittliche monatliche Beitragssatz je
nach Pensionshöhe im Schnitt bei 120 – 150 € liegt, können so Nachforderungen von bis
zu 2000 € entstehen.
Nicht krankenversicherungspflichtig ist die Hinterbliebenenversorgung, wenn der
hinterbliebene Ehepartner selbst Privat/Beihilfeversichert ist.